Montag, 18. November 2013

Grober Unfug um CSC

Samstagabend. Prime time.  Die Tagesschau meldet: „Der US-Spionagedienstleister CSC arbeitet seit Jahren in sensiblen Bereichen für die Bundesregierung. Das haben Recherchen von NDR und Süddeutscher Zeitung ergeben. Aufträge im Wert von fast 300 Millionen Euro haben Bundesministerien seit 1990 an Tochterfirmen der Computer Sciences Corporation vergeben.“ Oha, denke ich, jetzt haben die Medien also CSC am Haken. Kurzes Telefonat mit einem Kollegen, was das wohl für Konsequenzen haben könnte. Heute dann: Die Nachricht wird medial weiter verbreitet und, wie es typisch ist für die Medienlandschaft unserer „Erregungsgesellschaft“ (Sloterdijk) weiter aufgebläht. Doch es lohnt sich, einfach mal nüchtern auf die Sachverhalte zu schauen.
CSC – Computer Science Corporation – firmiert in Deutschland erst seit 2006 unter diesem Namen, davor hieß das Unternehmen CSC Ploenzke AG, und davor gab es die Ploenzke AG und davor das 1969 von Klaus Christian Plönzke gegründete EDV Studio Ploenzke. Plönzke, der alte Plönzke, wie man später zu sagen pflegte, war eine Größe in der deutschen und europäischen IT-Berater- und Dienstleisterbranche. Sein Unternehmen verkaufte er zwischen 1995 und 1999 sukzessive an CSC. Die nun von NDR und Süddeutscher Zeitung sensationell recherchierte häufige und umfangreiche Auftragsvergabe des bundesdeutschen Staates an CSC bzw. CSC Ploenzke bzw. Ploenzke (denn es geht ja um den Zeitraum seit 1990) rührt eben her aus dieser Geschichte. Wer aber wie NDR und Süddeutsche jetzt so tut, als habe er da etwas furchtbar Vertrauliches recherchiert, und diese Fakten dabei nicht erwähnt, hat entweder schlampig recherchiert oder von der Materie, sprich IT-Branche in Deutschland, überhaupt keine Ahnung, oder aber er handelt mit Vorsatz, um ein erfahrenes und durchaus geachtetes Unternehmen in den medialen Dreck zu ziehen. Dass der Bund Rahmenverträge mit CSC hat, liegt dank europäischem Vergaberecht völlig offen, dazu braucht es keine Recherchen. Dass CSC, die amerikanische CSC, aus dem militärisch-industriellen Komplex stammt und seit Unternehmensgründung 1959 eng mit ihm und mit den US-Behörden verflochten ist, ist erst recht kein Geheimnis.
Und was soll eine solche Kampagne überhaupt? Wollen NDR oder SZ jetzt sämtliche, in Deutschland und Europa agierenden US-Unternehmen auf ihre Nähe zu NSA, CIA usf. durchleuchten? Dann können wir ja als Hilfestellung gleich mal eine kurze Liste aufmachen, welche Rechercheziele denn so in Frage kämen:
IBM: Liefert vielleicht Computer, denn auf irgendwelchen Rechnern muss die XKeyscore- und sonstige NSA-Software ja laufen; außerdem hat IBM eine Beratungs- und Dienstleistungstochter namens PricewaterhouseCoopers (PWC) und wer weiß...
HP: Liefert vielleicht ebenso wie IBM Computer und hat eine Beratungs- und Dienstleistungstochter, die  bis 2008 ein selbständiges Unternehmen namens Electronic Data Systems (EDS) war. EDS wiederum hat eine ähnliche Geschichte wie CSC, ist allerdings mehr im Automobilbauumfeld aktiv (Achtung! Technologiespionage!), war aber auch schon beim Bund unter Vertrag.
Dell: Liefert vielleicht ebenso Computer und zwar, wie wir spätestens seit der US-Serie 24 wissen, für den Anti-Terror-Kampf und wer weiß...
Cisco: Ist weltmarktführender Netzwerkausrüster u. a. auch für die Internet- und  Telekommunikationsdienstleister, irgendwo muss die NSA die Daten schließlich abgezapft haben. Wie Dell ist auch Cisco in den Anti-Terror-Kampf involviert – Cisco-Technologie schützt bspw. aktiv das Netzwerk der CTU in 24. Eine Alternative zu Cisco wäre übrigens Huawei, ein Chinesisches Unternehmen, das durch den Diebstahl von Cisco-Technologie groß geworden ist.
Microsoft: Über die braucht man nicht viel zu sagen. Allerdings wäre daran zu erinnern, dass praktisch alle PCs des deutschen Staates mit Betriebssystemen, Office-Software und Mail-Clients aus dem Hause Balmer/Gates laufen, und wer weiß...
Oracle: Ähnlicher Marktführer wie Microsoft, nur mit Datenbanken, die z. B. bei der Polizei und ganz bestimmt auch bei den deutschen Geheimdiensten im Einsatz sind.
Soweit die offensichtliche Liste, die man mit Leichtigkeit in diesem Stil fortsetzen könnte. Vielleicht aber sollten die Rechercheure von NDR und SZ auch in eine ganz andere Richtung graben? Hier ein Vorschlag von mir:
General Electric: GE hat eine deutsche Tochter namens GE Wind Energy, die (auffallende Parallele zu CSC!) u. a. aus der  einheimischen Firma Tacke Windtechnik hervorgegangen ist. GE Wind Energy baut Windkraftanlagen, und was wäre wohl geeigneter, Horchequipment aufzunehmen, als ein 140 m hohes Windrad auf dem Vogelsberg in Hessen? Und GE baut Triebwerke für Flugzeuge, mit denen man Luftspionage betreiben oder auch Terrorverdächtige durch deutschen Luftraum transportieren könnte.
Aber lassen wir den Quatsch. Was NDR und Süddeutsche da betreiben, ist m. E. grober Unfug. So lange sich dabei nicht heraus stellt, dass CSC in Deutschland wissentlich Spionage für die NSA betrieben hat, gibt es keinen Grund für eine mediale Skandalisierung dieses Ausmaßes. 
Vielmehr, und das wäre in der Tat ein Ernst gemeinter Hinweis, sollte man sich ein mal damit beschäftigen, welche Konsequenzen es haben könnte, wenn einer der engsten Vertrauten der NSA, der Telefonriese AT&T, wie geplant die britische Vodafone und damit auch den zweitgrößten Mobilfunk- und Kabelnetzprovider Deutschlands übernehmen würde.

Samstag, 9. November 2013

Wann ist tot?

Viele, die leben, verdienen den Tod.
Und manche, die sterben, verdienen das Leben.
Kannst du es ihnen geben?
                                          Gandalf der Graue, Zauberer

Vor einiger Zeit flatterte mir ein Brief meiner Krankenkasse ins Haus. Darin ein  Organ­spendeausweis und die Bitte der Kasse, diesen auszufüllen und künftig stets bei mir zu tra­gen.
Das Thema Organspende ist im öffentlichen Diskurs seit längerem präsent, wobei an zentraler Stelle die Frage nach dem möglichen Missbrauchspotenzial steht, das sich aus strukturellen Gründen im System der Transplantationsmedizin eröffnet. Debattiert wird nicht die Praxis der Organspende selbst, sondern ihre institutionellen Modalitäten, gewissermaßen die Ethik der Transplantationsbürokratie. Was hingegen in der Öffentlichkeit so gut wie gar nicht und wenn überhaupt, dann eher marginal zur Sprache kommt, ist die Frage, ob die Entnahme eines Organs vom toten Körper eines Menschen bzw. vom Körper eines toten Menschen zum Zwecke der Transplantation in den Körper eines anderen, lebenden Men­schen gerechtfertigt ist. Zu offensichtlich scheint auf den ersten Blick der hinter der Bereit­schaft zur Organspende stehende Altruismus, als dass unter modernen, zivilisierten Men­schen darüber ernsthaft diskutiert werden könnte. So suggeriert es auch die laufende Pla­katkampagne der Stiftung Organspende. Wer wollte bestreiten, dass es gut ist, mit der Spende der eigenen Organe anderen Menschen das Leben zu retten, zumal die Organent­nahme erst nach dem eigenen Tod geschieht. Man gibt damit ja nichts von sich, was man zum Leben noch bräuchte, da dieses dann nicht mehr ist und auch nicht mehr sein wird. Und schließlich könnte man selbst unversehens in die Situation geraten, zum eigenen Überleben auf ein Spenderorgan angewiesen zu sein. Die Organspende erscheint somit als solidarischer Akt und die Bereitschaft dazu als solidarische Geste. Der kategorische Impe­rativ Kants wie auch das Fairness-Gebot des Liberalismus lassen sich in geradezu beispiel­hafter Weise anwenden, so dass aus moralischer Sicht nichts dagegen, sondern eher alles dafür spricht, der Bitte meiner Kasse  umgehend nachzukommen, ganz gleich welche insti­tutionellen Ungereimtheiten sich bei der Vergabe von Spenderorganen im Hintergrund auch abspielen mögen.
Trotzdem liegt der besagte Organspendeausweis noch unausgefüllt in meinem Wohnzim­mer. Einerseits trage ich seit vielen Jahren schon einen ausgefüllten bei mir, weil es mir eben aus den genannten Gründen gerechtfertigt schien. Zum anderen aber tauchten, als ich mich mit der konkreten Materie näher zu beschäftigen begann, gewisse Zweifel an ei­nem medizinischen und juristischen Aspekt der Organspendepraxis auf, dem  Hirntod nämlich.
Für mich war es doch einigermaßen überraschend zu erfahren, dass der Hirntod als medi­zinische Todesindikation erst seit 1967 existiert. Bis dahin galten über Jahrhunderte und Jahrtausende allein organische und äußerliche Anzeichen als untrügliche Kriterien dafür, dass der Tod einer Person eingetreten ist: Atem- und Herzstillstand, Leichenstarre, Toten­flecken, einsetzende Verwesung usw. usf. Das Konzept, dass der Tod bereits mit dem irre­versiblen Koma, also mit dem  Ausfall bestimmter Hirnfunktionen eingetreten sei, wurde 1967 von einer Gutachterkommission der Harvard Medical School vorgestellt. Die Darm­städter Philosophin Petra Gehring schreibt dazu: „Der Bericht der Expertengruppe legt eine Anzahl medizinischer Testkriterien fest, die auf den Nachweis des Erlöschens wichti­ger Hirnfunktionen abzielen, so dass bei zügiger Durchführung der Tests der vollständige Tod eines bewusstlosen Menschen am Krankenbett oder auch auf dem Operationstisch na­hezu sofort – und zwar juristisch verbindlich – festgestellt werden kann.“[1] Das seinerzeit neuartige Konzept des Hirntods fand schnell internationale Anerkennung und liegt grund­sätzlich auch der Todesdefinition im deutschen Transplantationsgesetz zu Grunde. In §3 TPG heißt es:
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widerspro­chen hatte,
2.  nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirn­stamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
So bestimmt es auch die Deutsche Stiftung Organspende (DSO):
Der Hirntod ist definiert als irreversibel erloschene Gesamtfunktion des Gehirns (Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm).
Und weiter legt sie bzw. die Bundesärztekammer die Kriterien für die Hirntodfeststellung und eben jene vom Gesetz geforderten Verfahrensregeln für deren Vollzug fest.
Was mir zu denken gibt und in gewisser Weise auch zu schaffen macht, ist mehrerlei. Da macht zunächst einmal der Sachverhalt stutzig, dass das Konzept des Hirntods in seiner praktizierten Fassung just in der Zeit entwickelt wurde, als die Apparatemedizin auf der einen und die medizinischen Transplantationstechniken auf der anderen Seite einen sol­chen Entwicklungsstand erreicht hatten, dass es möglich wurde, lebende Organe von ko­matösen Patienten zum Zwecke der Transplantation zu entnehmen. Diesen Zusammen­hang belegt die Harvard-Kommission selbst: Patienten mit einer irreversiblen Hirnschädigung könnten dank moderner Apparaturen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen zwar sehr lange am Leben gehalten werden, dies sei jedoch weder den Angehörigen noch den Kliniken bzw. dem Gesundheitssystem insgesamt zuzumuten. Und weiter erleichtere das neue Todeskriterium die Beschaffung von transplantationsgeeigneten Organen. Da liegt der Verdacht nicht fern, dass es bei der Inauguration des Hirntods schlicht um ökono­mische Interessen gegangen sein könnte und diese möglicherweise auch weiterhin eine entscheidende Rolle spielen. Nicht, dass ökonomische Argumentationen verwerflich wä­ren, erst recht  nicht, wenn es um praktische Aspekte des Gesundheitswesens geht. Wir le­ben in einer durch und durch ökonomisierten Gesellschaft mit einem Gesundheitssystem, in dem, auch wenn man es als konkret Betroffener im Einzelfall anders sehen mag, nicht alles, was machbar wäre, auch wirklich wünschens- oder erstrebenswert ist. Ich glaube je­denfalls nicht, dass wir Säle oder Hallen mit irreversibel komatösen Patienten befüllen sollten, deren Kreislauf nur noch mittels aufwändiger Apparaturen am Zirkulieren gehal­ten wird, und die auf diese Weise z. T. über Jahre hinweg in einem Zustand zwischen Leben und Tod  dahin vegetieren, bis schließlich auch die Maschinen die Vitalfunktionen nicht mehr aufrecht erhalten können. Auch das hätte mit einem Tod in Würde, wie ihn sich wohl jeder wünscht,  nichts gemein.
Dann ist da das Kriterium selbst. Der Mensch, die Person, deren Hirntod festgestellt wird,  wird medizinisch gleichsam auf ein einziges, wenn auch höchst wichtiges und hoch komplexes Organ reduziert. An anderer Stelle hatte ich zwar vor einiger Zeit deklariert: „Mein Gehirn ist mein Ich.“, je­doch meinte dieser Satz in jenem Zusammenhang keineswegs, dass sich mein Personsein auf mein Gehirnhaben reduzieren ließe. Es ist doch schon so, dass wir einen Menschen zu­nächst einmal anhand seiner Körperlichkeit als Menschen wahrnehmen. Wir haben ein Sensorium dafür, einen vor uns liegenden, stehenden oder sich bewegenden Menschen eben genau als Menschen, als Artgenossen, als unsereins zu identifizieren, und dieses Sensorium funktioniert, auch ohne dass wir mit dem Betreffenden auch nur ein Wort oder einen Blick gewechselt hätten. Dass der andere Träger eines komplexen, hochentwickelten und zu Bewusstsein fähigen Nervensystems ist, spielt dabei überhaupt keine Rolle. Auf einem sehr basalen Wahrnehmungsniveau erkennen Menschen einander als Menschen. 
Im Kern läuft das Hirntodkriterium darauf hinaus, dass, trotzdem unsere basale Wahrneh­mung in einem irreversibel komatösen Patienten noch einen Menschen zu sehen vermag, nach medizinischen Maßstäben vor uns lediglich ein funktional menschenähnlicher, orga­nischer Körper liegt, dessen eigentliches Menschsein mit dem Erlöschen seiner Hirnfunktionen beendet ist und der demzufolge, obzwar biologisch noch lebendig, nicht mehr der Gattung Mensch und gewissermaßen überhaupt keinem bekannten Typ von Lebewesen  angehört. Was aber ist dieser Körper dann? Ein Zombie etwa? Dieses Wesen da ist ja we­der  im eigentlichen Sinne lebendig, noch im eigentlichen Sinne tot, und doch sträubt sich die Intuition dagegen, in ihm etwas anderes zu sehen als einen Menschen. Ethiker, wie etwa der Bielefelder Philosoph Ralf Stoecker, plädieren inzwischen dafür, diesen „Aggre­gatzustand“  mit dem neuen Status eines Sterbenden zu bezeichnen, dem zwar die Men­schenwürde nach Art. 1 GG zusteht, dem aber sehr wohl Organe entnommen werden kön­nen und der anschließend in den eigentlichen Tod versetzt werden darf. Mir erscheint die­ser Vorschlag als begriffliche Sophisterei, der es in erster Linie um die Rechtfertigung der gängigen medizinischen Praxis geht.
Koma nennt man die schwerste Form einer quantitativen Bewusstseinsstörung. Irreversi­bles Koma  bedeutet, dass das Bewusstsein mit den bekannten medizinischen Mitteln nicht wieder hergestellt werden kann. Liegt der Irreversibilität der komplette Funktionsausfall von Großhirn, Kleinhirn und Stammhirn zu Grunde, wird der Hirntod erklärt, weil ohne diese Hirnfunktionen kein autonomes menschliches Leben möglich ist,  und laut Transplantationsgesetz können Organe entnommen werden. Die Entscheidung über den Zeit­punkt der Hirntodfeststellung obliegt allein hochspezialisierten Ärzten bzw. Ärzteteams, denen damit qua Gesetz die Definitionshoheit auch über die Auslegung der Kriterien zuge­wiesen wird. Sie entscheiden gleichsam kontraintuitiv und gänzlich gegen unsere oben ge­schilderte basale Wahrnehmung, die ja auch sie selbst haben müssen. Sie allein entschei­den, wann tot ist. Dieser Art zu Sterben eignet m. E. etwas unangenehm Technisches, zu­mal dem ganzen Prozess eine willkürliche, wenn auch naturwissenschaftlich begründete Setzung zu Grunde liegt. In dem Fernsehfilm "Erlkönig" (2007) sagt die Großmutter des Jungen, der lange im künstlichen Koma lag,  nach dessen Ableben: "Er ist nicht einmal gestorben. Sie haben nur die Geräte abgeschaltet."
Doch was wissen die Naturwissenschaften wirklich über das Bewusstsein? Auch wenn die Hirnforschung in den letzten Jahrzehnten große und z. T. spektakuläre Fortschritte ge­macht hat, das Rätsel des Bewusstseins – Wie kommt Bewusstsein zu Stande und was ist das überhaupt? - ist weit von einer Lösung entfernt. Auch die Zusammenhänge zwischen Körper und Bewusstsein – Wie wirkt eines auf das andere? – sind noch völlig unklar. Es existieren verschiedene z. T. plausible Theorien, keine aber ist bislang mit naturwissen­schaftlichen Methoden verifiziert worden. Wie auch, wo noch nicht einmal die Funktions­weise des Gehirns hinreichend verstanden worden ist. Ist das Bewusstsein wirklich aus­schließlich im Gehirn zu verorten? Kann man ihm überhaupt einen Ort zuweisen?[2]
Vor dem Hintergrund dieser noch weitgehend ungelösten Probleme scheint die Frage ge­rechtfertigt, woher denn die den Hirntod erklärenden Ärzten die Gewissheit nehmen, medizinisch korrekt zu handeln, und ob sie nicht statt dessen ungefragt und ungebeten aktive Sterbehilfe leisten.
Mir scheint, dahinter verbirgt sich eine reduktionistische Sichtweise, die seit der Re­naissance unserer abendländischen Naturwissenschaft als methodologische Grundlage dient.  Reduktionistische Naturwissenschaft versucht die Welt in ihre Bestandteile, bis in die kleinsten quantenmechanischen Phänomene zu zerlegen und hernach zu verstehen, wie sich das Ganze der Welt aus diesen Bestandteilen wieder  rekonstruieren lässt. Aus ei­ner solchen Perspektive erscheint auch der Mensch als zusammengesetzt aus seinen Teilen – Knochen, Muskeln, Blutgefäßen, Organen usf., was in der medizinischen Praxis auch her­vorragend funktioniert, so lange es eben nicht um mentale Phänomene wie das Bewusst­sein geht. Systemtheoretische Ansätze gehen darüber hinaus und können z. T. erklären, wie und warum das Ganze mehr ist als nur die Summe seiner Teile, allerdings ist mir eine Sys­temtheorie des Bewusstseins nicht bekannt.
Man kann die Problematik auch aus einer etwas anderen Perspektive  betrachten, wenn man sich fragt, ob nicht bei der Hirntodfeststellung die Tatsache, die vorausgesetzt wird (Tod), erst geschaffen wird. Der Philosoph John R. Searle hat die Unterscheidung zwi­schen rohen und institutionellen Tatsachen eingeführt, um damit „die Beziehungen zwi­schen denjenigen Eigenschaften der Welt, die Sache der rohen Physik und Biologie sind, einerseits, und denjenigen Eigenschaften der Welt, die Sache der Kultur und Gesell­schaft sind,“[3] zu untersuchen. „Rohe Tatsachen“, schreibt er, “existieren unabhängig von allen menschli­chen Institutionen; institutionelle Tatsachen können nur innerhalb von menschli­chen In­stitutionen existieren.“ In dieser Terminologie ist die Konstatierung des Todes ei­ner Per­son anhand der traditionellen Merkmale die Feststellung einer rohen Tatsache. Die Per­son, deren Tod festzustellen ist, weist die biologischen, chemischen und physikalischen Merkmale einer Leiche auf. Die Ausstellung des Totenscheins hingegen ist die Schaffung einer institutionellen Tatsache. Die Feststellung der rohen Tatsache des physischen Todes bewirkt also traditionell erst die Konstituierung der institutionellen Tatsache der juristi­schen Fürtoterklärung mit allen bekannten gesellschaftlichen  und rechtlichen Folgen wie Bestattung, Erbschaft usf. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass sich menschliche Gefühle wie Trauer oder Zorn im Angesicht des Todes einer nahen Person bei Feststellung der rohen und nicht der institutionellen Tatsache einstellen. Man kennt die Szene aus Kriminalfilmen: Die Hauptkommissare teilen der Familie des Mordopfers des­sen Tod mit. Und obwohl damit ja zunächst erst einmal eine institutionelle Tatsache mit­geteilt wird, gehen die Betroffenen doch davon aus, dass die rohe Tatsache des Todes ihres Angehörigen feststeht. Im Fall des Todes hat die rohe Tatsache der institutio­nellen  Tatsache voraus zu gehen. Sogar im Fall einer Hinrichtung ist das so, wenn auch der Hinrichtung selbst die institutionelle Tatsache der Verurteilung voraus geht.
Bei der Organentnahme zu Transplantationszwecken geschieht nun aber etwas anderes: Man stellt den kompletten Funktionsausfall von Teilen eines menschlichen Körpers fest (rohe Tatsache) und erklärt daraufhin den Hirntod (institutionelle Tatsache). Anschlie­ßend werden der institutionell für hirntot erklärten Person Organe entnommen, während dessen die Atem- und Kreislauffunktionen dieser Person künstlich aufrecht erhalten werden. Nach der Organentnahme werden die Apparate abgeschaltet, es wird der endgültige Tod der Person festgestellt (rohe Tatsache) und... Jetzt weiß ich leider nicht, wie es weiter geht. Wird etwa der letztgültige Todeszeitpunkt protokolliert und damit nochmals der Tod als institutionelle Tatsache erklärt? Was in jedem Fall passiert und die Angelegenheit aus meiner Sicht durchaus strittig macht, ist, dass eine einen Teil der Person betreffende rohe Tatsache (Hirnausfall) zur Konstituierung einer die ganze Person betreffenden institutionellen Tat­sache (Hirntod) führt, die wiederum qua Transplantationsgesetz die Herbeiführung der gleichsam letztgültigen und auch außerhalb des Medizinbetriebs verständlichen rohen Tat­sache des schlichten Todes der Person bewirkt. 
Ein letzter Punkt, den ich noch kurz ansprechen möchte, weil er eng mit unserer westli­chen Kulturgeschichte verbunden ist, ist der religiöse Aspekt. Damit komme ich auf die oben angesprochene Problematik der reduktionistischen Verortung des Bewusstseins zu­rück. Ich bin zwar Christ, glaube aber nicht an die Unterscheidung von Leib und Seele als zweier selbstständiger Akzidenzien, aus denen der Mensch gleichsam zusam­men gesetzt ist. Im Glauben der alttestamentarischen Hebräer kommt eine solche Vorstel­lung nicht vor. Das hebräische Wort, das gewöhnlich mit „Seele" übersetzt wird, ist nephesh; es steht sowohl im Alten wie auch im Neuen Testament für Leben und Seele. Und auch in der biblischen Schöpfungsmythologie der Genesis symbolisiert das Einhauchen des göttlichen Geistes in den Leib Adams eher das Erwecken zum Leben als die Implantie­rung einer substanziellen Seele. Die Lehre von der scharfen Trennung von Leib und Seele ist wohl eher als griechisch-pla­tonisch-aristotelisches Erbe (u.a. Platons Ideenlehre) des frühen Christentums anzusehen und hat sich dann vor allem im europäischen Mittelalter in der kirchlichen Dogmatik ausgebreitet (Thomismus). Auch die Berufung auf den Heiligen Geist taugt m. E. wenig, denn  im Verständnis der Schrift ist der menschliche Geist gewiss nicht Teil des Heiligen Geists oder hat direkten Anteil an diesem, allenfalls kommt der Heilige Geist über den Menschen, kommt gleichsam zum menschlichen Geist hinzu, wie etwa bei Jesu Taufe im Jordan: Kaum war Jesus getauft und aus dem Wasser gestiegen, da öffnete sich der Himmel, und er sah den Geist Gottes wie eine Taube auf sich herabkommen.“ (Mt. 3,17)  
Nach christlichem Verständnis bilden Körper und Seele zeitlebens eine untrennbare Einheit - das eine gibt es nicht ohne das andere. Dabei wird die Seele auch nicht irgendwo im Körper verortet, weder im Herzen (dort allenfalls metaphorisch) noch im Hirn. Der Schweizer Religionsphilosoph Philipp Stoellger schreibt dazu: Der Sinn von ›Seele‹ erschließt sich in phänomenologischer Perspektive aus der Sinnlichkeit des Leibes: offen zu sein, zu spüren, zu fühlen und zu begehren. Als ›Bewegungsprinzip‹ des Menschen ist sie nicht ein separierbares ›Vernunftvermögen‹, sondern basal die Lebendigkeit des Leibes, in der sich die Seele zeigt.“[4] und weiter. „Die ganze Frage nach einer ›Verortung‹ der Seele führt aber bereits in die Irre und ist abwegig, weil die Seele nicht ›etwas im Menschen‹ ist oder ein Teil dessen (wie die ›Zirbeldrüse‹), sondern sie ist der ganze Mensch in bestimmter Hinsicht.“[5]
Dies in Betracht ziehend, kann man nur zu dem Schluss kommen, dass aus christlicher Sicht der Eintritt des Hirntods im geschilderten Kontext der Organspendepraxis   unter  Erhaltung der Vitalfunktionen keineswegs den Tod der betreffenden Person markieren kann, denn auch die Verortung der Seele im Hirn entspricht weder dem biblisch überlieferten noch dem zitierten modernen christlichen Seelenverständnis. Ein lebendiger Körper, durch welche Kräfte auch immer am Leben gehalten, kann nicht seelenlos sein; noch weniger ist eine körperlose Seele vorstellbar, denn worauf sollte sich deren Lebendigkeit wohl beziehen? Zugespitzt ließe sich sagen, dass Ärzte, die den Hirntod einer Person feststellen,  um ihr anschließend Organe zu entnehmen, diese Person entweder für eine seelenlose organische Masse halten oder aber bewusst eine Vivisektion vornehmen. Um noch einmal Philipp Stoellger zu zitieren: „Keiner würde dem Menschen an der Herz-Lungen-Maschine die Seele absprechen. Aber wenn ein verstorbener Organspender von Maschinen versorgt wird, wird das unheimlich. Nicht der unsichtbare Hirntod entscheidet im Umgang über die Seele, sondern der Mangel an eigener Lebendigkeit, der fehlende eigene Atem, der fehlende Herzschlag oder der gebrochene Blick. Die Seele im ›Hirn‹ zu verorten ist kontraintuitiv, da dem kein Rhythmus des Lebendigseins anzusehen oder zu fühlen ist.“[6]
Insofern ist es verwunderlich, dass beide großen christlichen Konfessionen die gängige Organspendepraxis ausdrücklich und vorbehaltlos befürworten. Sie lassen sich auf der Website der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) www.organspende-info.de mit ihrer gemeinsamen Erklärung von 1990 zitieren: "Aus christlicher Sicht ist die Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod ein Zeichen der Nächstenliebe und Solidarisierung mit Kranken und Behinderten.", führen also auch den eingangs erwähnten Altruismus als rechtfertigenden Beweggrund an. Im Katholischen Katechismus heißt es gar: „Die Feststellung des Hirntodes ist ein sicheres Anzeichen dafür, daß der Zerfall des ganzmenschlichen Lebens nicht mehr umkehrbar ist. Es ist von diesem Zeitpunkt an vertretbar, Organe für eine Organverpflanzung zu entnehmen.“ Immerhin aber ist inzwischen auch auf Seiten der Kirchen eine Debatte angestoßen worden.
Ein Ausweg aus dem Dilemma, das ich versucht habe aufzuzeigen, könnte sein, die vom Transplantationsgesetz legalisierte Praxis als aktive Sterbehilfe anzusehen. Diese ist bislang in Deutschland wie in den allermeisten anderen Ländern verboten, und ich bin weit davon entfernt, ihre generelle Zulassung zu befürworten. Das widerspräche meinen Überzeugungen grundlegend. Gleichwohl könnte diese Option, eingeschränkt auf den konkreten Fall des Hirntods, einen Beitrag zur rechtlichen und kulturellen Einord­nung wie zur ethischen Bewertung des Sachverhalts leisten, ihm gleichsam seine Ambivalenz und sein Irritationspotenzial nehmen. Diese Lösung würde freilich implizieren, dass man sein individuelles Einverständnis zur Organspende im Organspendeausweis mit der Bitte um aktive Sterbehilfe im Falle des irreversiblen Komas verknüpfen müsste. Mag sein, dass dadurch das Spenderaufkommen nicht gerade befördert würde, denn die dann geforderte Auseinandersetzung mit der Frage nach aktiver Sterbehilfe wäre für den Einzelnen sicher erheblich konfliktbehafteter als das dürre Einverständnis zur Organspen­de, das man ja ohne großes Nachdenken immer schon aus altruistischen Beweggründen zu geben bereit sein kann.
Ich jedenfalls werde den neuen, leeren Organspendeausweis vorerst nicht ausfüllen, den alten aber auch (noch) nicht entsorgen.



[1] Petra Gehring. Theorien des Todes zur Einführung. Junius, 2010
[2] Wie weit her es mit den letztgültigen Erkenntnissen der Lebenswissenschaften ist, zeigt u.a. die Genetik. Lange Zeit war man davon ausgegangen, dass die im Genom kodierte Erbinformation unsere sämtlichen körperlichen Merkmale und Ausprägungen eindeutig und für das ganze Leben festlegt. Bis zur Entdeckung der so genannten epigenetischen Veränderungen bei der Zellteilung, die bewirken, dass Zellen mit dem gleichen Genom sich bei der Teilung zu funktional unterschiedlichen Zelltypen (Knochen, Haut, Nerven usf.) entwickeln und die auch mit darüber entscheiden, ob bspw. eine vererbte Krankheitsdisposition zum Ausbruch der Krankheit führt.
[3] John R. Searle. Die Konstruktion der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Suhrkamp, 2005
[4] Philipp Stoellger. Die Seele als Leib und der Leib als Seele. Überlegungen zu einer Grundfigur theologischer Rede. In: Hermeneutische Blätter 1/2  2005, S. 20ff
[5] ebenda
[6] ebenda

Freitag, 18. Oktober 2013

Meine Daten, Deine Daten

In wenigen Wochen jährt sich zum 30. Mal die Verkündung des berühmten „Volkszäh­lungsurteils“ durch das Bundesverfassungsgericht. Eine kritische Würdigung jenes Urteils bereits heute mag verfrüht erscheinen, doch aus aktuellem Anlass (NSA) und auch von  Be­rufs wegen habe ich mir so meine Gedanken gemacht, denn schließlich kann das Urteil durchaus als Geschäftsgrundlage unserer geltenden Datenschutzgesetzgebung und damit auch des vom frisch gewählten Bundestag absehbar zu verabschiedenden IT-Sicherheitsge­setzes  angesehen werden. Mit dem „Volkszählungsurteil“ wurde seinerzeit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung begründet, das individuelle Bürgerrecht also, selbst über die Privatheit oder Öffentlichkeit von Informationen über die eigene Person entschei­den zu können.
Spricht man von Kommunikation, dann hat es Privatheit nie gegeben. Wie auch? Der Dialog mit Gott oder mit dem eigenen Ich mag privat sein, wo jedoch zwei Menschen sprachlich miteinander kommunizieren, ist Öffentlichkeit. Hundertprozentige Privatheit, völlige Vertraulichkeit, absolute Geheimhaltung kann es dort nicht geben. Es muss ja nicht einmal ein Dritter mithören - mein Gesprächspartner ist frei darin, mit dem ihm von mir Mitgeteilten zu tun und zu lassen, was ihm beliebt. Ich kann ihn nicht daran hin­dern, es sei denn mittels Mafia-Methoden, die aber wohl strikt verboten sind. Ebenso wenig kann ich verhindern, dass Inhalte unseres Zwiegesprächs auf anderen Wegen an Dritte geraten. In Kenntnis dieser simplen Tatsache haben wir gelebt seit Menschengedenken. Wir haben unser Kommunikationsverhalten daran ausgerichtet, haben, je nach Bedeutung und Ver­traulichkeitsanspruch, unsere Kommunikationspartner, Kommunikationsorte, Kommuni­kationswege und Kommunikationsarten gewählt. Die Kulturtechniken zur Herstellung von Vertraulichkeit und Privatheit hatten wir wie selbstverständlich von klein auf zu erlernen und einzuüben. Im großen Raum des Politischen gab es Verschwörungen und Intrigen, fanden Revolutionen statt und wurden Kriege angezettelt. Im kleinen Raum des Privaten wurden Frauen beschlafen und verprügelt, Kinder gezeugt und später missbraucht, sadisti­sche und/oder masochistische Neigungen ausgelebt usw. usf. Es war klar, dass die große wie auch kleine Verschwiegenheit nur unter Einhaltung strikter und gleichsam allen geläufiger Regeln funktionieren kann. Wir waren öffentlich, es sei denn, wir trafen Vorkehrungen, die Öffentlichkeit auszuschließen.
Bis eben zu jenem „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983, mit dem das Bürgerrecht auf informationelle Selbstbestimmung etabliert wurde und in dem es heißt:
Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob ab­weichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltenswei­sen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzel­nen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elemen­tare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bür­ger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Ent­faltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus.[1]
Es lohnt sich, diese Textpassage näher zu beleuchten. Mehrerlei fällt auf:
Da ist zum einen die Unterstellung, dass der bundesdeutsche Durchschnittsbürger das Be­dürfnis habe nicht aufzufallen, sofern er wüsste oder ahnte, dass sein abweichendes Ver­halten dauerhaft registriert würde. Implizit steckt dahinter die Vermutung, ja Gewissheit, derjenige, der dieses (wovon eigentlich?) abweichende Verhalten registrierte, könnte sein so gewonnenes Wissen missbrauchen und es gegen die jeweilige Person wenden. Kurz: Wer etwas von mir weiß, könnte mir damit schaden. Man könnte meinen, diese Implikati­on wäre einer spezifisch richterlichen Anthropologie entsprungen, nach der Menschen ent­weder Opfer oder Täter oder Zeugen sind. Allerdings sahen sich die seinerzeitigen Kläger ja wirklich als potenzielle Opfer etwaiger staatlicher Willkür.
Zum anderen machen die Verfassungsrichter wohl eine Unterscheidung zwischen Kommu­nikation im oben erwähnten Sinn und Datenverarbeitung, denn sie beziehen ihr Urteil ja ausdrücklich auf „Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe“ von persönlichen Daten. Zwar ist hier nicht explizit von elektronischer Datenverarbeitung die Rede, doch si­cher ist genau diese gemeint. Dem Urteil liegt so eine nicht allein semantische sondern ebenso pragmatische Unterscheidung zwischen dem analogen Raum der menschlichen Kommunikation und dem digitalen Raum der elektronischen Datenverarbeitung zu Grun­de.
Zum dritten schlussfolgert das Gericht aus der richtigen und vernünftigerweise zu unter­stützenden Feststellung, dass „Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung ei­nes auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheit­lichen demokratischen Gemeinwesens ist“, dass sich diese Selbstbestimmung nicht nur auf das Wollen und Handeln der Bürger bezieht, sondern eben auch auf den informatorischen Gehalt dieses Wollens und Handelns. Die persönlichen Daten einer Person werden dieser gewissermaßen als Attribute zugeschrieben, und qua informationellem Selbstbestim­mungsrecht spricht ihr das Gericht die alleinige Verfügung über deren Verwendung zu. Konsequent zu Ende gedacht, konstituiert das BVerfG auf diese Weise ein Eigentumsrecht der Person an ihren persönlichen Daten. Dieser Meinung widersprechen zwar manche Ju­risten mit dem Verweis darauf, dass den Daten erst durch Interpretation auf Seiten des Empfängers bzw. Verarbeiters eine konkrete Bedeutung zugewiesen wird, womit allerdings unterstellt wird, dass die Person, deren Daten erhoben, übermittelt und verarbeitet wer­den, diesen Daten eine grundsätzlich andere Bedeutung beimessen könnte als derjenige, der sie erhebt, übermittelt oder verarbeitet. Dies aber ist ein Scheineinwand, denn wie soll­te die Person ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit auch auf Ent­scheidung über die Verwendung ihrer Daten ausüben, wenn man ihr nicht zumindest dem Grundsatz nach die Fähigkeit zugestehen würde, die Interpretation der Daten im konkre­ten Kontext zu antizipieren?
Dass ich die zitierte Passage aus dem Urteil des BVerfG so auseinander nehme, hat einen einfachen Grund: Mir scheint, dieses Urteil markiert den Beginn eines allmählichen und verheerenden Para­digmenwechsels im Verständnis von normaler Kommunikation. War bis dahin öffentliche Kommunikation der Normalfall und, wie eingangs beschrieben, jedem irgendwie klar, dass private, vertrauliche Kommunikation zusätzlicher Vorkehrungen bedarf, so erklärt das Ge­richt nunmehr die Privatheit zum Normalfall. Gewiss hat es dies explizit nicht so formuliert, gleichwohl wurde in der Folge aus dem verfügten Recht auf Privatheit und Bestimmung über die Verwendung privater Daten eine Kommunikationspraxis abgeleitet, die davon ausgeht, dass alle an der Kommunikation Beteiligten dieses Recht respektieren. Im Falle der einfachen Telefon- und Briefpostkommunikation war diese Annahme auch schon vor dem Urteil prinzipiell gerechtfertigt, denn das Post- und das Fernmeldegeheimnis gehör­ten und gehören zu den verfassungsmäßig geschützten Grundrechten (Art. 10 GG).
Inzwischen haben wir gelernt, dass diese Annahme für die Internetkommunikation eben nicht gerechtfertigt  ist und auch nicht sein kann und dass das „Volkszählungsurteil“ von 1983 per se keine hinreichende Grundlage mehr für die Wahrung der Selbstbestimmungs­rechte elektronisch kommunizierender Personen bietet. Die Gründe hierfür lassen sich an­hand der oben besprochenen drei Kernelemente des Urteils verdeutlichen. Hinzu kommen juristische Fehlinterpretationen und Fehlentscheidungen, die sich rückblickend mit dem erwähnten Paradigmenshift erklären lassen.
Seit 1983 hat sich das gesamtgesellschaftliche Verständnis von Norm und Abweichung von der Norm radikal verändert. Was immer auch das BVerfG seinerzeit unter „abweichendem Verhalten“ verstanden haben mag, es spielt, wie mir scheint, heute, sofern es nicht straf­rechtlich relevant ist, keine entscheidende Rolle mehr. Der Ausdruck selbst erscheint selt­sam antiquiert und ist nur mühsam verständlich zu machen. Allgemeine Gleichstellung, Religionstoleranz, Gendering, rechtliche Anerkennung homosexueller Partnerschaften, Inklusion usw. usf. - der gesellschaftliche Diskurs der Bundesrepublik bietet scheinbar keinen Ort mehr für die Thematisierung von „Abweichungen“, außer vielleicht in klerikalen oder radikalpolitischen Nischenräumen. Im Gegenteil, gerade die Abweichung von einer vermeintlichen Norm wird von Gruppen und Individuen als Auszeichnungskriterium mit dem Verweis auf Diskriminierungs­verbote und jede Art von Minderheitenrechten ins Feld geführt. Zuletzt wurden gar psychi­sche Störungen mehrheitsfähig gemacht, als der Softwarekonzern SAP verkündete, hun­derte Autisten einstellen zu wollen. Aus dem zunehmend schwindenden gesellschaftlichen Bewusstsein für Norm und Abweichung erklärt sich denn wohl auch die von einigen Da­tenschutzaktivisten beklagte Mentalität des Ich-hab-doch-nichts-zu-verbergen der meis­ten Bundesbürger angesichts der aktuellen NSA-Affäre. Fast ist man geneigt, daraus den Schluss zu ziehen, die Bundesrepublik Deutschland habe 2013 einen Zustand der vollende­ten Übereinstimmung der geltenden Rechtsnormen mit dem moralischen Selbstverständ­nis ihrer Bürger erreicht. Kant – der mit dem kategorischen Imperativ - hätte daran wohl seine helle Freude. Der Staat, so die inzwischen vorherrschende Meinung, wäre der letzte, der Interesse an der Privatsphäre seiner Bürger hätte, den „Abweichungen“ interes­sieren würden. Viel eher, so zeigen Umfragen, befürchtet man übermäßiges Interesse von Nachbarn oder Arbeitgebern. Das vom BVerfG konstituierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird also inzwischen nicht primär als Selbstverteidigungsrecht des Ein­zelnen gegenüber dem Staat interpretiert, sondern vielmehr als Recht des einen Bürgers gegen alle anderen, bei dessen Wahrung und Durchsetzung der Staat in Gestalt der Judika­tive nur noch als neutraler Dritter und Vertrauensanker fungiert. Ich glaube kaum, dass dies den Richtern bei der Urteilsfindung vorschwebte.
Mit der Ausbreitung des Internets als dem Kommunikationsmedium schlechthin haben sich die Unterschiede zwischen analoger und digitaler Kommunikation gleichsam verflüs­sigt. Irgendwie ist alle Kommunikation, ist aller Informationsaustausch digital geworden. Statt zu telefonieren schicken wir SMS oder WhatsApp-Messages oder E-Mails oder sky­pen oder chatten. Diese Feststellung ist natürlich völlig banal, sie ist jedoch wichtig, inso­fern sie zeigt, dass die vom BVerfG implizierte Unterscheidung von menschlicher Kommu­nikation und elektronischer Datenverarbeitung nicht mehr trägt. Digitalisierung ist zur technischen und auch mentalen Norm unseres Kommunikationsverhaltens geworden, ohne dass allerdings, und darin liegt m. E. eines der wesentlichen Probleme, unsere Kul­turtechniken der Herstellung von Vertraulichkeit und Privatheit darauf abgestimmt wor­den wären. Stattdessen haben sich die Verhältnisse schlicht umgedreht: An die Stelle der Normalität des öffentlichen Raumes, in dem man sich Privatheit schaffen muss, ist die Normalität des privaten Raums getreten, aus dem heraus aus man sich Öffentlichkeit schaffen will.[2] Die Kulturtechniken der Herstellung von Privatheit, die das BVerfG schüt­zen zu müssen meinte, werden so gar nicht mehr benötigt, weil das Individuum im digita­len Kommunikationsraum keinerlei physische Präsenz hat, stattdessen mit einer digitalen Identität in Erscheinung tritt und je nach Kommunikationskontext entscheiden kann, wie viel von seiner eigentlichen „wahren“ Identität in die Kommunikationsflüsse Eingang fin­det. Privacy by Design ist das aktuelle Stichwort, und ganz praktisch sind es Techniken wie Anonymisierung, Pseudonomisierung und Avatarisierung. Die einstmals öffentlichen Rollenspiele des realen Lebens finden als private zunehmend im Netz statt, und gleichsam als Kompensation wird von uns in der Öffentlichkeit ein Höchstmaß an Authentizität er­wartet. Auf die Tyrannei der Intimität folgt die Tyrannei der Authentizität.
Doch zurück zur Privatheit. Wie schon gesagt, markiert das „Volkszählungsurteil“ von 1983 m. E. den Beginn eines Paradigmenwechsels im Verständnis elektronischer Kommu­nikation, nach dem deren Privatheit als Normalfall angesehen wird. Wenn sie auch nicht direkt aus diesem Verständnis resultieren mag, so passt die Ausweitung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG auf E-Mail und sonstige Datenübermittlung im Netz doch bestens dazu, und ich halte sie für einen juristischen Kardinalfehler.  Sicher gab es seinerzeit gute Gründe dafür und möglicherweise auch keine anderen Optionen, und sicher war man sich der weitreichenden Folgen der bedingungslosen Ausweitung auf elektroni­sche Kommunikation nicht wirklich bewusst. Das sollte aber nicht daran hindern, das, was als Fehler identifiziert wurde, auch so zu benennen und den Fehler nach Möglich­keit zu korrigieren.
Das Post- und Fernmeldegeheimnis stammt ursprünglich aus der Zeit, als der National­staat das alleinige Monopol auf Post-, Telefon- und Fernmeldedienste hatte, und die liegt gar nicht so lange zurück. Erst 1995 entstanden aus der Deutschen Bundespost die Unter­nehmen Deutsche Post, Deutsche Telekom und Postbank. Die heutige Bundesnetzagentur wurde erst 1998 als Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegründet, woraus man schließen kann, dass ein Bedarf nach Regulierung auf dem Markt für Tele­kommunikations- und Postdienstleistungen überhaupt erst Mitte der 1990er Jahre ent­standen ist. Lediglich im Mobilfunkbereich hatte mit dem Markteintritt von Mannesmann (später Vodafone) der Wettbewerb bereits etwas früher Einzug gehalten. 1996 wurde das Fernmeldegeheimnis als §85 (seit 2004 §88) in das Telekommunikationsgesetz (TKG) auf­genommen; die resultierenden Datenschutzbestimmungen für Service Provider (u.a. E-Mail, VoIP, soziale Netze) sind in §107 zusammengefasst, in dessen Absatz (2) man al­lerdings Erstaunliches lesen kann:
Der Diensteanbieter hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens oder an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnah­men nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
Der Gesetzgeber nimmt damit die Service Provider zwar rein juristisch in die Pflicht, lässt ihnen faktisch aber freie Hand bei der technischen Ausgestaltung. Mehr noch, er überlässt ihnen die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit etwaiger Maßnahmen. Der E-Mail-User und seine Ansprüche kommen nicht vor. Offensichtlich ist jedenfalls, dass der gesetzliche Schutz des Fernmeldegeheimnisses bei E-Mail- und sonstigen Internet-Diensten reine Deklaration ohne jegliche Substanz ist.
Die vom „Volkszählungsurteil“ und von der Datenschutzgesetzgebung zum Normalfall erklärte Privatheit auf der Grundlage der informationellen Selbstbestimmung ist angesichts der realen Verhältnisse im Netz eine Fiktion, ein Mythos. In Wirklichkeit befinden wir uns im Netz in der gleichen Situation wie eh und je – nämlich auf der Agora und zwar der größten, die je existiert hat. Alle rufen wild durcheinander (ich ja auch), jeder hört jeden, das Geschrei wird hier und da gefiltert und kanalisiert, so dass einzelne Rufe ihre Adressaten erreichen, bei Bedarf tragen wir Masken oder verfremden unsere Stimmen. Nur dass unsere althergebrachten Techniken der Herstellung von Privatheit und Vertraulichkeit hier versagen, und die neuen Techniken (Kryptographie, Steganographie, Tor-Netzwerk) hat man bislang den wenigsten Nutzern beigebracht. Als Kenner der Materie und kritischer Beobachter der Entwicklungen in den vergangenen 10-15 Jahren, komme ich i.Ü. unweigerlich zu dem Schluss, dass dies genauso so gewollt ist. Weder Staat noch IT-Industrie haben bislang ein Ernst zu nehmendes Interesse daran gezeigt, dem normalen Netz-User die erforderlichen Techniken zu vermitteln bzw. angemessen zur Verfügung zu stellen. Wo dies geschah, war es stets im Eigeninteresse der Unternehmen (Online Banking, E-Business) oder des Staates selbst (elektronischer Rechtsverkehr, DE-Mail). In der Regel jedoch erfreut man sich  am Netz als postmoderner Inkarnation von Jeremy Benthams Panoptikum, in dessen Mitte, wie wir nun wissen, die NSA seit längerem einen Beobachtungsturm unterhält.





Datacenter der NSA          Quelle: Getty Images




[2]  Interessanterweise hatte der amerikanische Soziologe Richard Sennett diese Entwicklung, wenn auch zu­nächst in anderen Zusammenhängen, bereits 1977 in seinem Buch „The fall of public man“ (dt. „Verfall und Ende des öffentlichen Lebens. Die Tyrannei der Intimität“, 1986) thematisiert.

Freitag, 2. August 2013

Occupy Web!

Man kann gar nicht so viel fressen und saufen, wie man kotzen möchte.
Lange Zeit wollte ich den ganzen NSA-Bohei als das abtun, als was er mir erschien: als hys­terische Reaktion unwissender oder gespielt naiver Medienheinis, die lediglich ein leidlich aufregendes Thema fürs jährliche Sommerloch gefunden haben. Denn, was sollte auch schon so überraschend daran sein, dass Geheimdienste, ob nun NSA, BND oder FSB das tun, wofür sie erfunden wurden und immer noch von uns bezahlt werden – Informationen über mögliche Bedrohungen der nationalen Sicherheit sammeln und analysieren. Also sag­te ich mir: Lass die ruhig Paranoia spielen, ich lasse mich davon nicht beeinflussen und vereinnahmen, ertrage auch dies mit stoischer Ruhe und Besonnenheit. Doch seit gestern Abend sieht die Sache anders aus. Die Guardian-Veröffentlichung über XKeyscore hat alles gedreht.
Es mag albern klingen, aber ich fühle mich von meinem Staat getäuscht, betrogen, regelrecht ange­pisst. Seit über 10 Jahren arbeite ich nun in der IT-Sicherheit, erzähle den Leuten quasi als verlängerter Arm des Bundes in Gestalt des Bundesamtes für Sicherheit in der Informati­onstechnik (BSI), wie sie ihre Computer, Smartphones und Netze und ihre Internet-Kom­munikation sicherer machen können, wie sie sich vor Hackern, Schnüfflern, Phishern, In­nentätern und anderem bösen Gesocks schützen sollten, wie man Daten verschlüsselt und wie man verschlüsselt kommuniziert usw. usf. Doch seit gestern Abend ist das alles für´n Arsch. Natürlich war und bin ich nicht so naiv anzunehmen, dass es Sicherheit im Sinne von Null-Risiko geben könnte, im Gegenteil: Gern habe ich Bruce Schneiers Diktum „There is no such thing as security. There are risks and there are counter measures.“ zitiert, um klar zu machen, dass auch hier alles nur relativ ist. Nun habe ich gelernt, dass das im Fall des weltweiten Internetverkehrs Quatsch ist. Es gibt keine counter measures, jedenfalls keine unverfänglichen – die NSA sitzt am längeren Hebel, denn sie entscheidet, was suspekt ist.
Anders ausgedrückt: Es macht für mich schon einen gewaltigen Unterschied, ob eine Si­cherheitsbehörde aufgrund von Verdachtsmomenten den weltweiten Internet- oder Tele­fonverkehr durchsucht oder ob sie den weltweiten Internet- und Telefonverkehr nach Verdachtsmomenten durchsucht. Ersteres ist mehr oder weniger normale Ermittlungsar­beit, letzteres ist einfach nur paranoid. Die NSA ist paranoid. Und diese Paranoia ist, wenn man es nüchtern betrachtet, sogar irgendwie verständlich. Seit letzter Woche schaue ich mir die hervorragende Serie „Homeland“ von DVD an, in der es genau um diese Paranoia geht. Claire Danes spielt darin die CIA-Analytikerin Carrie Mathison, die bereits in der ersten Folge als Konsumentin von verschreibungspflichtigen Psychopharmaka dargestellt wird und ihre Verdächtigungen und den übermäßigen Ermittlungseifer damit begründet, dass solche Fehler wie 2001 nie wieder passieren dürfen. Hier wird in einer Person die ganze Problematik der US-amerikanischen Sicherheitspolitik bis hin zu den Drohneneinsätzen deutlich: Nie wieder 9/11. Nie wieder solche Fehler machen. Nie wieder etwas übersehen. Man kann vermuten, dass die amerikanischen Sicherheitsdienste von FBI bis NSA nach dem 9/11-Desaster von der Politik so eins in die Fresse bekommen haben, dass sich bei ihnen eine Versagensangst festgesetzt hat, die eben u.a. zu XKeyscore geführt hat. Auch Geheimdienste sind nur Behörden und unterliegen den gleichen Gesetzmäßigkeiten wie andere bürokratische Gebilde, und dazu gehören eben auch geringe Risikoneigung und Rückversicherungsmentalität.
Mein Staat hat mich betrogen, weil er so tut, als habe er von all dem keinen blassen Schim­mer gehabt. Ich weiß nicht, was schlimmer ist: Wenn unsere Polithanseln von Merkel bis Friedrich wirklich nichts gewusst haben, dann haben unsere Nachrichtendienste ein Ei­genleben geführt, das akut demokratiegefährdend ist. Wenn sie auch nur annähernd zu­verlässige Informationen hatten, dann kann man ihr Verhalten nur als zynisch bezeichnen. In jedem Fall ist zu konstatieren, dass staatliche Behörden der USA mit Rückendeckung der Politik geltendes nationalstaatliches Recht und damit auch Völkerrecht massiv bre­chen. Vor diesem Hintergrund erscheint auch das Eurohawk-Desaster in einem etwas ver­ständlicheren Licht: Wahrscheinlich haben die Leute bei Lockheed-Martin sich einen ge­grinst bei der Anforderung nach Luftraumzulassung für ihr Produkt. Eine Drohne ist schließlich ein militärisches Waffensystem und soll wohl nicht daheim zum Einsatz kommen. Wer braucht da eine Luftraumzulassung? Es wäre doch wohl extrem kontraproduktiv, wenn man im Einsatzgebiet noch Baupläne des guten Stücks verbreiten würde. Das Gerät soll von der feindlichen Luftabwehr ja gerade nicht er­kannt werden. Andererseits zeigt diese Überlegung, mit welch praxisfernen Bürokraten wir es in Teilen dieser Regierung zu tun haben. Das nur nebenbei.
Wenn nun Regierungsvertreter den Bürger auffordern, sich selbst zu schützen, dann ist auch das im Lichte von XKeyscore wenn nicht zynisch, so doch höchst absurd. Ich werde also aufgefordert, mich vor meinem Staat zu schützen. Na geht’s noch? Und selbst wenn ich dies tun und bspw. nur noch verschlüsselt mailen würde, geriete ich möglicherweise umgehend ins XKeyscore-Raster. Denn XKeyscore ist die Kombination von Vorratsdaten­speicherung und Rasterfahndung, wobei die Definitionshoheit über das Ras­ter bei der NSA und den anderen Geheimdiensten liegt, die sich dieses Programms bedie­nen. Wer Mail verschlüsselt, macht sich verdächtig, wer VPN-Tunnel betreibt ebenso.
Lächerlich machen sich auch jene, die mit dem Argument daher kommen, dass Microsoft, Google, Facebook, Twitter und sonstige Internet Serviceprovider ebenso massenhaft Daten sam­meln und auswerten und so jede Menge über uns wüssten. Aber es ist schon noch ein fei­ner Unterschied, ob derjenige, der etwas über mich weiß, dieses Wissen dazu nutzen kann, auf mich das staatliche Gewaltmonopol anzuwenden, mich auf Verdacht in eine dreckige Zelle zu stecken oder gar in ein folterfreundliches Land zu verfrachten, oder ob er seine Kenntnis über meine Kommunikations- und Konsumgewohnheiten lediglich dazu nutzt, mir ungebetene Angebote zu machen oder mir sonstwie auf die Nerven zu gehen.
Von Anfang an wollte ich mich nicht auf diese NSA-Paranoia einlassen, wollte Prism & Co. einfach ignorieren. Das ist nun so einfach nicht mehr durchzuhalten, denn ich fühle mich sehr persönlich betroffen. Doch man sollte nicht selbst in Paranoia verfallen, zumal all die­se wohlmeinenden Ratschläge, die gerade durch die einschlägigen Medien geistern nichts taugen, sondern im Zweifelsfall nur den Umsatz der Unternehmen steigern, die sich in den letzten paar Wochen seltsam still verhalten haben – Symantec, McAfee, Kaspersky, Cisco und wie sie alle heißen, die uns seit Jahren das große Sicherheitsversprechen verkaufen.
Was wir tun sollten, ist: Das Internet zuscheißen.
Installiert Mail-Roboter, die rund um die Uhr Mailserver mit sinnvollen, sinnlosen oder keyword-gespickten Nachrichten zuschütten!
Lasst Tag und Nacht Pornokanäle oder meinetwegen auch nur irgendwelche Bullshit-Videos streamen!
Schüttet Eure Facebook- und Googleplus-Accounts mit Terrabyte-Ladungen von Fotos und Videos zu!
Betreibt Twitter-Bots, die unablässig Nachrichten posten!
Wechselt täglich Eure sämtlichen Dropbox-, GoogleDrive- oder anderen Cloud-Inhalte!
Installiert Traffic-Generatoren, die einfach nur fette Pakete ins Netz pusten!
Lasst sie ersaufen in der Datenflut! Lasst Euch was einfallen! Aber versteckt Euch nicht!
Das Internet gehört uns. Wir haben haben es finanziert. Wir erfüllen es mit Leben.
Das Internet ist wahrlich kein freier Raum, aber es ist unser Raum. Wir bestimmen, was es für uns ist. Wir sind 99%.



Sonntag, 2. Juni 2013

Drohnen auf dem Mond

Kein Waffentyp, mit Ausnahme vielleicht der vermeintlichen nordkoreanischen und iranischen Atomwaffen, wird gegenwärtig so umfassend diskutiert wie die Drohnen. Die Amerikaner nutzen bewaffnete Kampfdrohnen im Anti-Terror-Kampf zur Elimi­nierung wirklicher oder auch nur vorgeblicher Terroristen, die Israelis setzen Droh­nen gegen die Palästinenser ein, und Bundesoberverteidiger de Maizière hätte gern welche im Arsenal seiner Truppe, ohne allerdings genau angeben zu können, zu wel­chem Zweck. Nicht zuletzt auch das jüngst bekannt gewordene Euro-Hawk-Debakel mit geschätztem Schaden oberhalb einer halben Milliarde Euro hält das The­ma medi­al am Köcheln.
Kampfdrohnen sind ferngesteuerte, mit Raketen oder Bomben bestückte Flugkörper. Daneben sind auch unbewaffnete Aufklärungsdrohnen in Verwendung. Der Begriff Drohne ist dabei etwas irreführend, denn ursprünglich wird bekanntlich die männli­che Honigbiene so benannt, die sich dadurch auszeichnet, dass sie nach an der Bie­nenkönigin getaner Kopulationsarbeit stirbt. Die Drohnen einiger Wespenarten (u.a. Hornissen) machen sich zwar nicht umgehend zu Tode, i.d.R. jedoch ist der Insekten­drohne ein kurzes Einzweck-Dasein beschieden. Nebenbei, dass das männliche Ex­emplar ver­schiedener Insektengattungen grammatikalisch weiblich als „die Drohne“ bezeichnet wird, zeigt ironischerweise, wie auch in Bezug auf Fauna und Flora die Geschlech­terverhältnisse im Sprachgebrauch als Spiegelbild von Herrschaftsverhältnissen erscheinen. Aber zurück zur militä­rischen Drohne. Diese ist hingegen nicht als Einmalwaffe konzipiert - das sind eher die Marschflugkörper, sondern genauso wie ein bemanntes Luftfahrzeug zur Mehrfach­verwendung. Aber egal, die Dinger heißen nun mal Drohnen, und wie stets in solchen Fällen gilt Witt­gensteins, von mir gern zitiertes Diktum: „Die Bedeutung eines Wor­tes ist sein Ge­brauch in der Sprache.“
Die Zweckbestimmung der Kampfdrohnen besteht in der zielgenauen Eliminierung von Ein­zelpersonen bzw., wie die Amerikaner sagen, Individuals. Die Drohne ist also Ersatz für das bislang übliche Einsatzkommando. Steuerung, Identifikation der Ziel­person und Waffeneinsatz erfolgen weitab vom Einsatzziel durch Soldaten an Com­putern in irgendwel­chen Kontrollräumen. Marc Lindemann schreibt: „Bewaffnete Drohnen sind eine Antwort auf den heutigen Krieg, der längst seine Grenzen verloren hat. Gleichzeitig revolutionieren sie ihn, weil sie dafür gemacht sind, einzelne Perso­nen zu identifizieren und zu töten, ohne auch nur einen Schritt auf das Schlachtfeld setzen zu müssen.“1
Nun ist die Zeit gewiss nicht fern, da Drohnen nicht mehr realtime von Menschen gesteuert, sondern vorab mit Zielinformationen gefüttert wer­den und so ihr Ziel auto­nom finden und eliminieren können. Es ist nur eine Frage der Weiterentwicklung von Identifikationssystemen, von Mustererkennungsalgo­rithmen etc., dann werden Schwärme von Drohnen über Konfliktarealen kreisen und selbständig zu­schlagen, sobald das einprogrammierte Muster erkannt wird. Wo­möglich würden der Drohnensoftware auch KI-Elemente beigefügt, so dass die Droh­ne während der Ein­sätze Lernprozesse zur Selbstoptimierung durchlaufen und die gesammelten Er­kenntnisse an ihre Brüder weiter geben könnte. Warum auch nicht?
Andererseits ist es doch offenbar so, dass jede neue Waffe zur Entwicklung einer Ge­genwaffe herausfordert. Wer Machtansprüche hegt, möchte nicht dauerhaft unterle­gen sein. Da die technologischen Kapazitäten der Zielgruppen der aktuellen Droh­neneinsätze für die Entwicklung ech­ter Gegenwaffen nicht ausreichen dürften, wird man auf die Klassiker zurück greifen – Tarnung, Täuschung, Sabotage. Neben den aktuellen Zielgruppen fühlen sich aber auch die nationalstaatlichen Militärorganisa­tionen herausgefordert. Russland, China, Indien und nicht zuletzt Frankreich werden mit Sicherheit eigene Drohnen resp. Ab­wehrdrohnen bauen, und diese werden selbst­verständlich ihren Weg zu den Despoten, Diktatoren und Terroristen dieser Welt fin­den – durch legalen Waffenhandel oder illegale Proliferation. Das Szenario eines Kampfes Drohne gegen Drohne liegt im Bereich des Möglichen oder gar des Wahr­scheinlichen. Willkommen im Krieg der autonomen Automaten. Abgesehen davon, dass, weil menschliche Opfer vermieden werden könnten, die Schwelle für bewaffnete Auseinandersetzungen damit erheblich gesenkt und die Welt wieder in eine Spirale des Wettrüstens einbiegen würde, stellen sich auch moralische Fragen, wie die des amerikanischen Rechtsphilosophen Michael Walzer: „Stellen wir uns eine Welt vor, in der jeder Drohnen besäße – würden wir darin besser leben?“2
Die Implika­tionen solcher Entwicklungen, wenn sie denn konsequent durchgezogen würden, und deren fast unvermeidliche Absurditäten hat Stanislaw Lem (1921-2006) in seinem 1986 erschienenen satirischen Roman „Frieden auf Erden“3 thematisiert, der mir kürzlich in die Hände fiel und den ich, wie mir erst nach der Lektüre und nach ei­nem intensiven Blick ins Bücherregal wirklich bewusst wurde, bereits 1986 gelesen hatte. Der Roman war damals bei Volk und Welt unter dem irreführenden und sicher der Parteizensur geschuldeten Titel „Der Flop“ erschienen. Die Einband-Grafik der DDR-Ausgabe zeigt eine den Mond umgreifende und sich selbst in den Schwanz bei­ßende Echse – ein sehr passendes Symbol für die Kernaussage des Romans.
Lem war sicher einer der scharfsinnigsten Autoren des 20. Jahrhunderts und vom Herrn mit der Gabe der prognostischen Prophetie in Sachen maschineller Technologie reich gesegnet. In „Frieden auf Erden“ geht es um die ungewollten Konsequenzen eines un­kontrollierten technologischen Wett­rüstens. Die Story ist schnell erzählt: Ion Tichy, Lems hochbegabter und humorvoller Lieblingsheld, Autor der weltberühmten Sterntagebücher, wird nach seiner Rückkehr vom „Lokaltermin“ von der Lunar Agency damit beauf­tragt, auf dem Mond Erkennt­nisse darüber zu sam­meln, wozu das vor Jahrzehnten auf den Mond verla­gerte auto­nome technologische Wettrüsten geführt hat. Weil nämlich die Kosten des Wettrüs­tens auf Er­den so exorbitant hoch geworden waren, der militärisch-industrielle Komplex aber weiterhin auf seinen geliebten Spielzeugen bestand, hatte man sich darauf geeinigt, jedem interessierten Staat ein Areal auf der Mondoberfläche zuzuweisen, auf dem er reproduktions- und entwicklungsfähige Technik stationieren könnte, die völlig auto­nom Waffen und sonstiges militärisches Gerät produziert. Es wurde verein­bart, dass zwischen Erde und Mond keine Kommunikation stattfindet und die Ma­schinen komplett sich selbst überlassen bleiben, ohne dass Menschen in irgendei­ner Art eingreifen. Auf dem Mond wurde also eine Art autonomer technologischer Evolu­tion in Gang gesetzt, die nun aber, wie sich zum Ende des Romans herausstellt, zu völlig unvorhergesehenen Ergebnissen geführt hat.
Die Handlung setzt nach der Kontrollmission Ion Tichys auf dem Mond ein, die er gleichsam wie ein Drohnenpilot mit Hilfe eines von ihm ferngesteuerten Avatars (sic!) absolviert hat. Sie besteht vorwiegend aus Dialogen Tichys mit diversen Vertretern interessierter Seiten, in denen sich nach und nach das ganze Monddesaster offenbart, und Versuchen des Helden, sich an die Begebenheiten auf der Mondoberfläche zu erinnern, denn er war dort auf mysteriöse Weise einer Kallotomie, d.h. einer Trennung der beiden Hirnhälften unterzogen worden, so dass linke und rechte Hälfte nun ihr Eigenleben führen und Tichy nur über begrenz­ten Zugang zu seinen Gedächtnisinhalten verfügt. Wie stets bei Lem gibt es nebenher z.T. durchaus skurrile wissenschaftliche und anthropologische Exkurse, wie etwa die hinreißenden Ausführungen eines Paläobotanik betreibenden Cousins von Professor Tarantoga (Auch der darf natürlich nicht fehlen.) darüber, dass die wahren Helden der Menschheitsgeschichte diejenigen Selbstexperimentatoren gewesen seien, die in Todesverachtung Pflanzen, Knollen, Samen oder Pilze auf ihre Nahrungstauglichkeit geprüft hätten: „Divisionen solcher Leute, Urbilder der Himmelfahrtskommandos, haben in Jahrhunderten alles, aber auch alles in den Mund genommen, angebissen, zerkaut, geschmeckt und geschluckt, was immer auch an Zäunen und auf Bäumen wuchs, und sie taten es auf jede mögliche Weise: roh und gekocht, mit und ohne Was­ser, durchgeseiht oder nicht, in ungezählten Kombinationen.“ Oder auch die dialogi­schen Reflexionen über den Zusammenhang von Geist und Gehirn unter Bezugnah­me auf die diesbezüglichen Forschungsergebnisse von Michael Gazzaniga, die in den Ausruf Tichys münden: „Ich will nur wissen, wo mein Bewusstsein ist.“
Trotz allem Humor und aller Ironie, die „Frieden auf Erden“ wie allen Ion-Tichy-Geschichten eignen, wird in diesem Roman-Essay doch eine Ernst zu nehmende Botschaft vermittelt: Wenn wir es den Maschinen überlassen, über sich selbst zu bestimmen, werden sie dereinst über uns bestimmen. Die autonome Evolution der militäri­schen Maschinerie auf dem Mond führt in Lems Versuchsanordnung nämlich dazu, dass sich die Maschi­nen von ihren einstigen Schöpfern und deren Intentionen emanzipieren und dabei Wege beschreiten,  die uns von der biologischen Evolution her bekannt sind. Schlussendlich geht es auf dem Mond nicht darum, dass ein Maschinenpark den anderen besiegt, wie sich das die Militärs und Politiker wohl vorgestellt hatten, vielmehr steht die von menschlicher Hand einmal in Gang gesetzte Evolution im Mittelpunkt. In Anlehnung an die Theorie von Richard Dawkins ist bei Lem nicht die Maschine das Objekt der Evolution, sondern der Code, die Information, der es gleich­gültig ist, in welcher Maschine sie sich vererbt. Lem greift dabei u.a auf Motive sei­nes Romans „Der Unbesiegbare“ von 1967 und Ideen seiner „Summa technologiae“ von 1964 zurück.
Faktisch handelt es sich um die gleiche Botschaft, die, wenn auch auf andere Weise, die Terminator-Filme vermitteln wollen: Wenn wir den Maschinen das Kriegführen überlassen, werden sie irgendwann den Krieg gegen uns führen. Zwar sind die Re­sultate bei Lem nicht annähernd so apokalyptisch wie in den Hollywood-Filmen, denn am Ende von „Frieden auf Erden“ werden nur die irdischen informationsverarbeitenden Maschinen von der Mondseuche befallen, doch wie wir inzwischen gelernt haben, ist unsere Abhängigkeit vom Internet so groß geworden, dass auch dessen Ausfall zu einer weltweiten Katastrophe führen könnte.
Der Einsatz von Kampfdrohnen öffnet ein neues Kapitel im Geschichtsbuch der Kriegführung. Ich bin mir nicht sicher, ob diejenigen, die über die Entwicklung, die Anschaffung und den Einsatz von Kampfdrohnen entscheiden, die längerfristigen Folgen ihrer Handlungen wirklich hinreichend übersehen, und ob sich am Ende nicht doch die Echse in den Schwanz beißen könnte. Dass annähernd gleichzeitig mit dem medialen Anschwellen der Drohnenfrage der Film „Oblivion“ in die Kinos kam, in dem Spür- und Kampfdrohnen eine gewichtige Rolle spielen, scheint mir kein Zufall zu sein. In diesem Film sagt der von Tom Cruise verkörperte Drohnentechniker Jack Harper nach der Umprogrammierung einer vorher autonomen Drohne in eine vom Men­schen ferngesteuerte: „Es ist nur eine Maschine, ich bin die Waffe.“ Das kann man so oder so interpretieren. Nach meiner Ansicht sollte auf militärische Drohnen gänzlich verzichtet werden. Sie sollten international geächtet und verboten werden, genauso wie Antipersonenminen, biologische oder chemische Waffen. Gegenwärtig scheint das zumindest wegen des Engagements der USA und Israels recht illusorisch. Auf jeden Fall aber sollte angestrebt werden, die Entwicklung und Herstellung automatischer, autono­mer und homöostatischer Waffensysteme zu verbieten. Bis dahin möchte ich hoffen, dass die politischen und militärischen Entscheider und auch die Soldaten in den Kon­trollräumen nicht vergessen, dass sie es sind, die über die Drohnen und deren Ein­satzziele bestimmen – Sie sind die Waffe! Diese, nicht zuletzt moralische Verantwortung sollten sie nicht an eine see­lenlose Maschinerie delegieren.
1 Marc Lindemann. Kann Töten erlaubt sein. Econ 2013
2 Zitiert nach: Philosophiemagazin 04/2013, S. 12
3 Stanislaw Lem. Frieden auf Erden. Suhrkamp 1988

Der Krieg des Partisanen

Der Krieg der absoluten Feindschaft kennt keine Hegung. Der folgerichtige Vollzug einer absoluten Feindschaft gibt ihm seinen Sinn und seine...